03.09.2008
Was für den Wasseranschluss zu bezahlen ist, hängt von der Länge der Hausanschlussleitung ab
In seiner öffentlichen Sitzung vom 11. Februar beschloss der Gemeinderat eine neue Wassersatzung, die zum 1. März 2008 in Kraft getreten ist. Wir berichteten in unserer Ausgabe vom 14. Februar über diesen wichtigen Tagesordnungspunkt und veröffentlichten den vollständigen Wortlaut der Satzung. Trotzdem sind in jüngster Zeit Unklarheiten aufgetreten, die es hier auszuräumen gilt.
Die neue Satzung entstand aufgrund neuer Erkenntnisse, einer neuen Rechtsprechung auf diesem Gebiet und einer neuen Mustersatzung. Wichtige Veränderungen gegenüber der alten Satzung sind:
· Der Wasserversorgungsbeitrag (der zu entrichten ist, wenn ein Grundstück neu angeschlossen wird) wurde erstmals nach 16 Jahren angepasst.
· Auch bei bebauten Grundstücken ist es fortan möglich, die Messeinrichtung (Wasserzähler) an der Grundstücksgrenze in einem Zählerschacht anzubringen.
· Der Anschlussnehmer (Kunde) bezahlt seinen individuellen Hausanschluss künftig selbst. Ausschlaggebend ist der Bereich zwischen dem Abzweig der Hauptleitung (in der Regel in der Straße) und der Hauptabsperreinrichtung (in der Regel auf dem Grundstück oder im Haus). Früher hatten Kunden, die nur eine kurze Hausanschlussleitung benötigten, die Kosten jener Kunden mit langer Hausanschlussleitung mitbezahlen müssen. Weil solches Vorgehen dem Prinzip der Gebührengerechtigkeit widerspricht, wurde es mit der neuen Satzung ausgeräumt.
Für den Fall eines Rohrbruchs kann jeder Anschlussnehmer für seine Leitung eine Versicherung abschließen. Dabei bieten die meisten Versicherungen Schutz sowohl für den Leitungsbereich auf dem Grundstück als auch für jenen außerhalb, der sich zum Beispiel in der Straße befindet.
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