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Inhalt

Ausländeramt

Zuständige Dienststelle:

Stadt Gaggenau
- Ausländer- und Sozialwesen -

August-Schneider-Straße 20 (Elisabethenhaus)
76571 Gaggenau

Telefon: (07225)962-617, -618, -619
Telefax: (07225) 962-377
E-Mail: Auslaenderwesen@gaggenau.de
Sprechzeiten:
Montag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Dienstag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Mittwoch 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
Donnerstag 14.00 Uhr - 18.00 Uhr
Freitag 9.00 Uhr - 12.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung

Beschreibung:

Das neue Zuwanderungsrecht
Mit dem überfälligen Kompromiss zum Zuwanderungsgesetz vom 17. Juni 2004 wurde nach zwei parlamentarischen Anläufen eine politische Übereinkunft über eine grundlegende Novellierung des Ausländerrechts erzielt.
Die Reform umfasst die Ablösung des Ausländergesetzes durch das neue Aufenthaltsgesetz, ferner die Neufassung des Freizügigkeitsgesetzes für EU-Bürger sowie Änderungen des Asylverfahrens-, des Asylbewerberleistungsgesetzes und weiterer Gesetze.
Das Zuwanderungsgesetz ist als gesetzliche Grundlage für eine zukunftsgerechte und bedarfsorientierte Zuwanderung zu begrüßen, auch wenn nicht alle Reformvorschläge Eingang ins Gesetz gefunden haben. Das Zuwanderungsgesetz stellt eine grundlegende und längst überfällige Wende in der Zuwanderungspolitik der Bundesrepublik dar und nimmt eine notwendige Modernisierung des unübersichtlichen und teilweise zu starren bisherigen Ausländerrechts vor. Das Gesetz verfolgt als Hauptziele:

-Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern,
-Erleichterung der Zuwanderung zu Erwerbszwecken,
-Vereinfachung des Ausländerrechts und des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern,
-Straffung und Beschleunigung von Asylverfahren und die bessere Integration von Ausländern.

Die Neuregelung führt zu einer vorsichtigen, verkraftbaren und notwendigen Öffnung des Arbeitsmarktes nicht nur – wie oft fälschlich gesagt wird – für Höchstqualifizierte, sondern auch für Selbständige und für Personen mit mittlerer beruflicher Qualifikation. Dabei gilt stets der Vorrang für Inländer und es bedarf einer konkreten Arbeitsplatzzusage.
Es hatte sich gezeigt, dass das bisherige Ausländergesetz von 1990 als reines Sicherheits- und Gefahrenabwehrrecht den aktuellen und künftigen Herausforderungen des internationalen Wettbewerbs um die „klügsten Köpfe“ nicht mehr gewachsen war. Noch völlig unklar war bislang die Integration von zuziehenden Ausländern.
Kernstück des Zuwanderungsgesetzes ist eine umfassende Neuregelung des Ausländerrechts. Das geltende Ausländergesetz wird durch das neue „Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz)“ ersetzt.
In der Einführungsphase des AufenthG erlangen die Fortgeltungs- und Übergangsregelungen eine besondere Bedeutung. Bei ca. 7,3 Millionen bei Inkrafttreten des AufenthG am 01.01.2002 bereits erteilten Aufenthaltsgenehmigungen (künftig Aufenthaltsttitel) nach altem Recht, würde die Verwaltung ohne diese Regelungen vor eine nicht zu bewältigende Aufgabe gestellt sein, wären doch „punktgenau“ zum 01.01.2005 die neuen Aufenthaltstitel zu erteilen, um Lücken in der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes zu vermeiden.
Auf der anderen Seite ist von einer Unsicherheit bei den bereits im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländern auszugehen, die sich zu Recht fragen, was aus ihren Aufenthaltsgenehmigungen wird, ob diese gar sofort auf die neuen Aufenthaltstitel umzuschreiben sind, selbst wenn § 85 AufenthG vorsieht, dass Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können.

Eine Umschreibung der bereits bestehenden Aufenthaltstitel ist daher wegen der Fortgeltungsregelungen nicht nötig.
Das neue Aufenthaltsgesetz nimmt die zentralen Bestimmungen des Arbeitserlaubnisrechts auf. Erstmalig werden damit die entscheidenden Bestimmungen des Aufenthaltsrechts und des Arbeitserlaubnisrechts für Ausländer in einem Gesetz zusammengefasst.
Die Zahl der Titel wird von jetzt fünf auf zwei (ohne Visum) reduziert: Anstelle der Aufenthaltsbefugnis, der Aufenthaltsbewilligung, der befristeten und unbefristeten Aufenthaltserlaubnis und der Aufenthaltsberechtigung sind nunmehr nur noch zwei (ohne Visum) Aufenthaltstitel vorgesehen:

-eine befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG) und
-eine unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) für einen Daueraufenthalt.

Das neue Aufenthaltsgesetz differenziert zur besseren Verständlichkeit beim Aufenthaltsrecht nicht mehr nach Aufenthaltstiteln, sondern nach den Aufenthaltszwecken (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, Familiennachzug, humanitäre Gründe).
Die Niederlassungserlaubnis ersetzt die bisherigen unbefristeten Aufenthaltsgenehmigungen und stellt weiterhin einen unbefristeten Aufenthaltstitel dar. Sie ist zeitlich und räumlich unbeschränkt, darf nicht mit einer Nebenbestimmung versehen werden und berechtigt zur Erwerbstätigkeit (§ 9 AufenthG).
Ausländer, die derzeit über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung verfügen, erhalten eine Niederlassungserlaubnis mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes. Alle bis zum Inkrafttreten des neuen Gesetzes gestellten Anträge auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer Aufenthaltsberechtigung werden nach altem Recht entschieden.
Erstmals wird die Integration von Ausländern auch „offiziell“ staatliche Aufgabe. Vorgesehen sind dafür Integrationskurse, welche die Ausländer an die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland heranführen sollen mit dem Ziel, dass sie sich ohne Hilfe oder Vermittlung Dritter im täglichen Leben zurechtfinden können.
Die Integrationskurse bestehen aus einem Basissprachkurs und einem Aufbausprachkurs, sowie einem Orientierungskurs. Neuzuwanderer, die einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben, sind künftig auch zur Teilnahme verpflichtet, wenn sie sich nicht auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Gleiches gilt für sogenannte „Bestandsausländer“, die eine besondere Integrationsbedürftigkeit aufweisen oder Arbeitslosengeld II beziehen.
Eine wesentliche Änderung tritt für Unionsbürger mit der Abschaffung der ohnehin nur deklaratorischen Aufenthaltserlaubnis-EG ein. Zum Nachweis der Freizügigkeitsberechtigung wird künftig von Amts wegen eine Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht ausgestellt. Die Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige, die aus einem Drittstaat stammen, bleibt jedoch bestehen, aber als Aufenthaltserlaubnis-EU.
Diese Änderungen des Ausländerrechts sind zu begrüßen, auch die Differenzierung nach dem Aufenthaltszweck ist sinnvoll. Problematisch ist, dass in vielen Normen großzügige Ermessenstatbestände – ohne feste Maßstäbe oder Kriterien – aufgenommen wurden. Dies führt zu Rechtsunsicherheit und sicherlich zu einer vermehrten Anrufung der Gerichte.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



 

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