Zuständige Dienststelle:
Stadt Gaggenau
- Bürger- und Ordnungsamt -
Hauptstraße 71
76571 Gaggenau
| Telefon: | (07225)962-604 | ||||||||||||||||
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| Telefax: | (07225)962-377 | ||||||||||||||||
| E-Mail: | ordnungsamt@gaggenau.de | ||||||||||||||||
| Sprechzeiten: |
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Beschreibung:
Die Gewerbeordnung (GewO) geht vom Grundsatz der Gewerbefreiheit aus. Jedermann kann grundsätzlich jede Art von Gewerbe ausüben. Allerdings ist bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erforderlich.
Gewerbeanzeige:
Gemäß § 14 GewO ist bei einer gewerblichen Tätigkeit deren Beginn, alle Veränderungen (z.B. ein Wechsel des Gewerbegegenstandes oder Wechsel des Wohnortes sowie der Wechsel / Erweiterung der Tätigkeit anzeigen).
Wann ist anzuzeigen?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. mit einer meldepflichtigen Änderung zu erstatten. Bei Verstößen gegen die Meldepflicht kann eine Geldbuße festgesetzt werden.
Hinweis:
Es empfiehlt sich, je nach Art des Gewerbes, bei der Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer, beide Karlsruhe, Vorabinformationen einzuholen.
Wer hat anzuzeigen?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung (Verkaufsstelle, Dienstleistungsbetrieb, Büroräume, Gaststätte usw.) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Bei Personengesellschaften (z.B. BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen. Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, AG) obliegt die Anzeigepflicht den jeweiligen gesetzlichen Vertretern (z.B. Geschäftsführer einer GmbH) .
Bei welcher Behörde ist anzuzeigen?
Örtlich zuständig ist die Kommune, in deren Gemarkungsgebiet das Gewerbe begonnen wird (
Bei der Stadt Gaggenau wird diese vom Ordnungsamt wahrgenommen.
Welche Aufgabe hat die Behörde?
Das Ordnungsamt bescheinigt den Empfang der Gewerbeanzeige. Es verständigt außerdem weitere Dienststellen (u.a. auch das Finanzamt). Eine gesonderte Anzeige bei der Finanzbehörde ist demzufolge nicht mehr erforderlich. Gleichzeitig ist zu prüfen, ob eine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist.
Ausländer:
Ausländer mit Ausnahme der EU-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltserlaubnis des Ausländeramtes Gaggenau, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an das Ordnungsamt.
| Gebühr in Euro: | 25,00 Euro |
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Downloads:
- Gewerbean-, Gewerbeab-, Gewerbeummeldung (Beiblatt) [pdf 97.5 KB]
- Gewerbe-Anmeldung [pdf 106.5 KB]
