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Allgemeine Informationen zur gesplitteten Abwassergebühr

Die Einführung der getrennten Abwassergebühr in der Stadt Gaggenau

Teil I – Die Gebührensituation

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,

auf dieser Internetseite erhalten Sie detaillierte Informationen zur Einführung der getrennten Abwassergebühr in der Stadt Gaggenau.
Nach Vorgabe des Gesetzgebers hatte auch in Baden-Württemberg die Aufteilung der Abwassergebühr in eine Schmutz- und eine Niederschlagswassergebühr nach getrennten Maßstäben zu erfolgen. Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 12.07.2010 die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr in Gaggenau beschlossen und somit den Weg für das Umsetzungsverfahren bereitet.
Die gesplittete Abwassergebühr soll zur Erhöhung der Gebührengerechtigkeit beitragen sowie finanzielle Anreize für die Reduzierung von versiegelten Flächen schaffen.
Hintergrund hierfür ist ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden-Württemberg vom 11.03.2010. In diesem Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof entgegen seiner früheren Rechtsauffassung den sog. einheitlichen Frischwassermaßstab bei den Abwassergebühren als nicht mehr zulässig erachtet.

Weiterhin zulässig ist dieser Frischwassermaßstab lediglich für die Berechnung der Schmutzwassergebühr. Das anfallende Niederschlagswasser muss künftig jedoch mit einer separaten Gebühr entsprechend der vorhandenen bebauten und darüber hinaus befestigten Fläche des Grundstücks nach einem gesonderten Maßstab berechnet werden. Bisher wurden die Kosten für die Niederschlagswasserbeseitigung lediglich kalkulatorisch an den Frischwasserbezug gekoppelt. Dies wurde mit o.g. Urteil des VGH als nicht mehr zulässig erachtet, da diese Berechnung nicht sachgerecht ist und mit verfassungsmäßigen Grundsätzen, wie dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG und dem Äquivalenzprinzip (jeder zahlt nur für die Leistung, welche er auch tatsächlich in Anspruch nimmt), nicht vereinbar ist.

Die Gebührensituation bis zum 31.12.2009

Die Abwassergebühr wurde bisher nach dem Frischwassermaßstab berechnet. Nach der vereinfachten Annahme - Frischwassermenge ist gleich Abwassermenge - mussten die Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers über die einheitlichen Abwassergebühren mitfinanziert werden.
Derjenige, der viel Frischwasser bezog, bezahlte automatisch auch einen großen Beitrag für die Entsorgung von Niederschlagswasser, unabhängig davon, wieviel er tatsächlich von seinem Grundstück in die Kanalisation eingeleitet hat. Das Gleiche gilt umgekehrt für die, die wenig Frischwasser bezogen.
Die Höhe der Gebühren entspricht also nicht der tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung und verletzt damit das Äquivalenzprinzip, welches besagt, dass jeder nur für die Leistung aufkommen muss, die er auch tatsächlich in Anspruch nimmt
Es wurde aber keine neue Abwassergebühr eingeführt, sondern die seit langem bestehende wurde nur gerechter auf zwei Maßstäbe zur Berechnung verteilt!



Abwasserberechnung Beispielgrafik

Zur Verdeutlichung ein kleines Beispiel:

Zwei aneinander grenzende Grundstücke weisen gleiche Bebauung bzw. Befestigung des Grundstückes auf. In der Hausnummer 54 wohnt beispielhaft eine Person und in der angrenzenden Nummer 52 ein vierköpfige Familie. Bisher wurde mit der Abwassergebühr pauschal ein Anteil an den Niederschlagswasserkosten mit verrechnet.

Dies bedeutet jedoch, dass die vierköpfige Familie etwa viermal so viel Anteile an den Niederschlagswasserkosten trägt, als der Einpersonenhaushalt des Nachbargrundstückes und dies bei gleicher versiegelter Fläche, welche an den Kanal angeschlossen ist. Mit anderen Worten: Beide Grundstücke bieten für die Ableitung des Niederschlagswassers die gleichen Voraussetzungen (an den Kanal angeschlossene Fläche ist gleich) mit dem Unterschied, dass die vierköpfige Familie pauschal einen weitaus größeren Anteil an den Kosten trägt.

Mit der Einführung der gesplitteten Abwassergebühr wurde diesem Umstand Rechnung getragen und die Kostenverteilung nach dem Flächenmaßstab verursachergerecht vorgenommen.



Die aktuelle Gebührensituation

Künftig werden die Abwassergebühren verursachergerecht verteilt.
Die Kostenanteile für die Schmutzwasserbeseitigung werden weiterhin wie bisher nach dem Frischwassermaßstab berechnet; Die Kostenanteile für die Niederschlagswasserbeseitigung werden nach einem Flächenmaßstab anhand der überbauten und versiegelten Flächen berechnet (Versiegelungsmaßstab). Die Höhe der Gebühren entspricht der in Anspruch genommenen Leistung. Die nun vorgesehene Aufteilung der Abwassergebühr bedeutet jedoch keine Einführung einer Regengebühr oder eine Gebührenerhöhung, sondern bewirkt lediglich eine verursacherbezogene Verteilung der Entsorgungskosten. Die Einführung der getrennten Abwassergebühr sorgt für mehr Gebührengerechtigkeit.

Hierzu ist die Einführung eines zweiten Verteilungsmaßstabs notwendig. Das Schmutzwasser wird nach wie vor nach dem bezogenen Frischwasser bemessen. Die Kosten für die Beseitigung des angefallenen und in das öffentliche Kanalnetz abgeleiteten Niederschlagswassers werden nach einem Flächenmaßstab berechnet. Grundlage für diesen Flächenmaßstab ist die überbaute und darüber hinaus befestigte Fläche des Grundstücks, welche direkt oder indirekt das anfallende Niederschlagswasser in das öffentliche Abwassernetz ableitet.

In der „Gaggenauer Woche“ wird begleitend zu dem Projekt eine kleine Artikelserie erscheinen, welche unterschiedliche Aspekte des Umsetzungsverfahrens erläutern wird.



Teil II – Das Umsetzungsverfahren

Verfahren zur Flächenermittlung

Das von der Stadt Gaggenau gewählte Umsetzungsverfahren für die Einführung des Abwassersplittings setzt sich aus Befliegung, Datenverschneidung mit dem automatisierten Liegenschaftskataster (ALK) und einem Selbstauskunftsverfahren zusammen. Auf diese Weise ist eine präzise, rechtssichere und für den betroffenen Bürger mit relativ wenig Aufwand verbundene Umsetzung der Vorgabe durch den Gesetzgeber möglich.
Nach der Befliegung des Stadtgebietes wurden die aufgenommenen Luftbilder digitalisiert und mit den aktuellen Grundstücksdaten des automatisierten Liegenschaftskatasters verknüpft. Mit diesen Angaben wurde für jedes Grundstück ein Erhebungsbogen zusammengestellt, welcher alle vorhandenen überbauten und darüber hinaus befestigten Grundstücksflächen ausweist.
In einem zweiten Schritt wurden diese Erhebungsbögen an die Grundstückseigentümer versandt. Im Rahmen dieses Selbstauskunftsverfahrens hatte der Bürger nun die Möglichkeit, die im Erfassungsbogen voreingetragenen Angaben zu überprüfen und ggf. Korrekturen vorzunehmen. Beispielsweise konnte geprüft werden, welche der ermittelten versiegelten Flächen tatsächlich in die öffentliche Kanalisation entwässern.
Die Änderungen wurden dann nach einer Plausibilitätsprüfung übernommen und bildeten die Grundlage für die Gebührenbescheide, welche im Dezember 2011 versandt wurden.

Nach Abschluss der Erhebungsphase wurden die Daten ausgewertet und die Gebühren getrennt nach Regen- und Schmutzwasserbeseitigung kalkuliert.
Es muss in diesem Zusammenhang noch einmal ausdrücklich betont werden, dass durch die Einführung der gesplitteten Abwassergebühr die Gemeinde Gaggenau keine Mehreinnahmen erzielen wird. Es handelt sich lediglich um eine verursachergerechte Umverteilung der bisher schon entstandenen Kosten. Auch die Gemeinde selbst wird mit Niederschlagswasser-gebühren für ihre versiegelten und befestigten Flächen, die an die Kanalisation angeschlossen sind, belastet.

Änderungsmitteilungen bzw. Fragen zu diesem Thema richten Sie bitte ab dem 13.02.2013 an:

Frau Monika Rutschmann
E-Mail: m.rutschmann@gaggenau.de
Telefon: 07225/962-506
Rathaus, zweites OG, Zimmer 206

Öffnungszeiten:
Mo – Fr von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
und Di von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr



 

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