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Außerhalb von Ortschaften dürfen Mofas auch Radwege befahren

01.09.2008

In jüngster Zeit erreichen die Stadtverwaltung immer wieder Anfragen, ob mit Mofas auch Radwege benutzt werden dürfen. In der Tat dürfen aufgrund einer Änderung der Straßenverkehrsordnung seit November 2007 auch Mofas (einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt) außerhalb geschlossener Ortschaften alle Radwege benutzen. Bisher war dieses Privileg per Zusatzschild unterhalb der blauen Zeichen mit dem Radfahrer-Sinnbild für jeden Einsatzfall anzuordnen.

Grund für die Änderung der Straßenverkehrsordnung war, dass auch bisher schon – wegen deren geringer Geschwindigkeit – viele Radwege außerorts für Mofas freigegeben waren. Die neue Regelung gilt nicht nur für separate Radwege, sondern auch für gemeinsame Rad- und Fußwege (Verkehrszeichen 240) und getrennte Rad- und Fußwege (Verkehrszeichen 241). Wer diese Sonderwege benutzt, hat sich an das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme zu halten. Sofern Mofas auf gemeinsamen Rad- und Gehwegen fahren, haben die Fahrer auf die übrigen Benutzer, insbesondere auf Fußgänger, Rücksicht zu nehmen.

Zu beachten ist allerdings, dass innerhalb von Ortschaften Mofas auch weiterhin nur dann ausgewiesene Radwege mitbenützen dürfen, wenn dies ausdrücklich durch ein Zusatzzeichen „Mofa frei“ erlaubt ist.

In diesem Zusammenhang weist die Stadtverwaltung auch darauf hin, dass Radfahrer ausgewiesene Radwege (Verkehrszeichen 237, 240 oder 241) benutzen müssen. Das gilt im Übrigen auch für Mofas, die durch Treten fortbewegt werden.



 

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